32402H26
Plätze frei
Englisch für Hafenbeschäftigte
Englisch für Hafenbeschäftigte auch als Bildungsurlaub für Niedersachsen zugelassen
Mit diesem Bildungsurlaub erhalten Hafenbeschäftigte mehr Sicherheit im Umgang mit englischsprachigen Aufträgen und Standarddokumenten. Sie trainieren und festigen Ihre Sprachkompetenz in Standardsituationen wie auch in speziellen sprachlichen Anforderungen im Hafenbereich.Die Themen:Grundlegende Themen wie sich vorstellen, mit Zahlen und Uhrzeiten, Datumsangaben umgehenkurzer Überblick zu grammatischen Themen: Verben, die im Hafenbereich zum Einsatz kommen und ihre Zeitformen, VerneinungFragen, Wortschatz und Sätze speziell für den HafenbereichWortschatz und Beispielsätze zu den Themen Dokumentation, Sicherheitsvorschriften etc.
Dozent:in
Jörg Brunkhorst
Voraussetzung:
Anerkennung:
Bildungszeit Bremen, Bildungsurlaub Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen:
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom 18. Dezember 1974, zuletzt geändert am 05.01.2021. Sie gilt gemäß § 10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996, zuletzt geändert am 20. Oktober 2020, anerkannt ist.
Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Die Veranstaltung ist auch als Bildungsurlaub anerkannt in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom 18. Dezember 1974, zuletzt geändert am 05.01.2021. Sie gilt gemäß § 10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996, zuletzt geändert am 20. Oktober 2020, anerkannt ist.
Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Die Veranstaltung ist auch als Bildungsurlaub anerkannt in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.